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Abgeltungsteuerrechner
- Der Steuersatz von 25 % ist nur der Anfang. Mit Solidaritätszuschlag sind es 26,375 %, mit Kirchensteuer 27,8186 % (8 %) oder 27,9951 % (9 %).
- Der wichtigste Handgriff ist kein Rechenschritt, sondern ein Formular: Ohne Freistellungsauftrag bleibt der Sparer-Pauschbetrag wirkungslos und die Bank behält auf den ersten Euro Ertrag Steuer ein. Bei 1.000 € Ertrag sind das 263,75 €, die Sie sich anschließend über die Steuererklärung zurückholen müssen.
- Die Kirchensteuer erhöht die Last weniger, als es aussieht: Sie mindert ihre eigene Bemessungsgrundlage. Wer 25 + 5,5 + 9 zu 28,3 % addiert, rechnet falsch.
- Besteuert wird der Ertrag, nicht das angelegte Vermögen. Bei 2,5 % Zins bleiben 40.000 € Anlagesumme steuerfrei, weil genau der Pauschbetrag herauskommt.
Warum aus 25 Prozent 26,375 Prozent werden
§ 32d Absatz 1 Satz 1 EStG ist kurz: „Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.“ Fast alle Ratgeber zitieren diesen Satz – und hören danach auf.
Auf die Abgeltungsteuer wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben (§ 4 SolzG 1995). Er ist 2021 für die meisten Lohnsteuerzahler weggefallen, für Kapitalerträge im Privatvermögen aber nicht. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt zusätzlich 8 % (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Bundesländer) – ebenfalls auf die Abgeltungsteuer, nicht auf den Ertrag.
Die Kirchensteuer wird dabei zweimal berücksichtigt, mit umgekehrtem Vorzeichen. Sie erhöht die Gesamtlast, mindert aber gleichzeitig die Steuer selbst: § 32d Absatz 1 Satz 3 EStG ermäßigt die Abgeltungsteuer „um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer“. Satz 4 gibt die Formel dazu an – die Einkommensteuer beträgt (e − 4q) : (4 + k), wobei e die Kapitaleinkünfte, q anrechenbare ausländische Steuern und k der Kirchensteuersatz sind.
| Fall | Rechnung | Gesamtbelastung |
|---|---|---|
| ohne Kirchensteuer | 25 % × 1,055 | 26,375 % |
| 8 % Kirchensteuer (BY, BW) | (1 : 4,08) × 1,135 | 27,8186 % |
| 9 % Kirchensteuer (übrige Länder) | (1 : 4,09) × 1,145 | 27,9951 % |
| Eigene Berechnung nach § 32d Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG sowie § 4 SolzG 1995. Stand der Vorschriften: 02.09.2026. Die Sätze 25 %, 5,5 % und 8/9 % gelten seit 2009 unverändert. | ||
25 % + 5,5 % + 9 % ergibt nicht 28,3 %, sondern 27,9951 %. Die Differenz entsteht durch die Ermäßigung nach § 32d Absatz 1 Satz 3 EStG. Bei 10.000 € steuerpflichtigem Ertrag sind das rund 30 € – wenig Geld, aber ein zuverlässiges Zeichen dafür, dass eine Quelle die Vorschrift nicht gelesen hat.
Die Bank erfährt von der Kirchensteuerpflicht übrigens nicht von Ihnen: Sie fragt einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob am Stichtag 31. August eine Kirchensteuerpflicht bestand (§ 51a Absatz 2c EStG). Wer dieser Abfrage widersprechen will, kann einen Sperrvermerk setzen lassen – der Antrag muss dafür bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt eingehen. Die Steuerpflicht entfällt dadurch nicht, sie wandert nur in die Steuererklärung.
Der Freistellungsauftrag: ein Formular, 263,75 Euro
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € je Person und Jahr, bei zusammen veranlagten Ehegatten das Doppelte (§ 20 Absatz 9 EStG). Seit dem 1. Januar 2023 sind das 1.000 € und 2.000 €; davor waren es 801 € und 1.602 €.
Von allein wirkt der Betrag nicht. Die Bank darf den Steuerabzug nur unterlassen, wenn ihr ein Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorliegt (§ 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG). Ohne ihn führt sie ab dem ersten Euro Ertrag 26,375 % ans Finanzamt ab. Bei 1.000 € Zinsen oder Dividenden sind das 263,75 €, die erst über die Anlage KAP der Steuererklärung zurückkommen – ein Jahr später und nur, wenn Sie die Erklärung abgeben.
- Aufteilbar, aber gedeckelt. Sie können den Betrag auf mehrere Institute verteilen, in der Summe aber nicht über den Pauschbetrag hinaus.
- Steuer-Identifikationsnummer ist Pflicht. Ohne sie ist der Auftrag unwirksam (§ 44a Absatz 2a EStG).
- Alte Aufträge wurden angehoben – anteilig. Freistellungsaufträge von vor 2023 mussten die Banken von Gesetzes wegen um 24,844 % erhöhen (§ 52 Absatz 43 EStG). Aus 801 € wurden damit exakt 1.000 € – aber nur, wenn dort der volle alte Betrag stand. Wer 400 € eingetragen hatte, steht heute bei 499,38 €.
- Kein Verlust möglich. Der Pauschbetrag darf die Kapitalerträge nicht übersteigen (§ 20 Absatz 9 Satz 4 EStG); er erzeugt also keinen abziehbaren Verlust.
Prüfen Sie einmal im Jahr, ob die verteilten Freistellungsbeträge noch zu den Depots passen. Wer bei einer Bank 1.000 € freistellt, dort aber nur 200 € Erträge erzielt, verschenkt 800 € Freistellung – während bei der anderen Bank Steuer abgeführt wird.
Was von den Erträgen übrig bleibt
Die 26,375 % gelten nur für den Teil oberhalb des Pauschbetrags. Die tatsächliche Belastung liegt deshalb bei kleineren Beträgen deutlich darunter und nähert sich dem vollen Satz erst allmählich an.
| Kapitalerträge | Steuer ohne Kirchensteuer | bleibt | effektive Belastung |
|---|---|---|---|
| 1.000 € | 0,00 € | 1.000,00 € | 0,00 % |
| 2.000 € | 263,75 € | 1.736,25 € | 13,19 % |
| 5.000 € | 1.055,00 € | 3.945,00 € | 21,10 % |
| 10.000 € | 2.373,75 € | 7.626,25 € | 23,74 % |
| 20.000 € | 5.011,25 € | 14.988,75 € | 25,06 % |
| Eigene Berechnung: (Ertrag − 1.000 €) × 26,375 %. Mit 9 % Kirchensteuer liegt die effektive Belastung jeweils rund 1,3 Prozentpunkte höher – bei 10.000 € etwa 25,20 % statt 23,74 %. | |||
Besteuert wird immer der Ertrag, nie das eingesetzte Kapital. Bei 2,5 % Verzinsung wirft eine Anlage von 40.000 € genau 1.000 € ab – bis zu dieser Summe fällt mit Freistellungsauftrag keine Steuer an. Wie sich ein Guthaben über die Jahre entwickelt, rechnet der Zinsrechner.
Welche Erträge betroffen sind – und welche nicht
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 EStG unter anderem:
- Dividenden aus Aktien und ähnliche Bezüge (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG)
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren
- Erträge aus Fonds und ETFs, einschließlich der Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds
- Zinsen vom Giro-, Tagesgeld- oder Festgeldkonto und aus Anleihen
Nicht dem gesonderten Tarif von 25 % unterliegen dagegen einige Sonderfälle, in denen stattdessen der persönliche Steuersatz greift: Zinsen aus Darlehen zwischen einander nahestehenden Personen (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG) und der steuerpflichtige Teil aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen, wenn die Leistung nach zwölf Jahren Laufzeit und nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird – bei Verträgen ab 2012 nach dem 62. (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG). Wer zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann auf Antrag in den Teileinkünftetarif wechseln (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG).
Kursgewinne aus Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, bleiben steuerfrei. § 52 Absatz 28 EStG erklärt § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG erst für Anteile anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden; für ältere gilt die frühere Spekulationsfrist von einem Jahr, die längst abgelaufen ist.
Für die Dividenden dieser Aktien gilt das nicht – sie werden wie alle anderen besteuert. Steuerfrei ist nur der Kursgewinn beim Verkauf.
Verluste verrechnen: zwei Töpfe, eine Frist
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten wie Arbeitslohn verrechnet werden. Sie mindern aber die Kapitaleinkünfte der folgenden Jahre – zeitlich unbegrenzt (§ 20 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG). Zwei Regeln kommen hinzu:
- Der Aktientopf ist geschlossen. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur gegen Gewinne aus dem Verkauf von Aktien laufen (§ 20 Absatz 6 Satz 4 EStG). Dividenden, Zinsen und Fondsgewinne nimmt dieser Topf nicht auf.
- Bankübergreifend braucht es eine Bescheinigung. Wer Verluste bei einem Institut gegen Gewinne bei einem anderen verrechnen will, muss dort eine Verlustbescheinigung beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich und muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank sein (§ 43a Absatz 3 Sätze 4 und 5 EStG).
Die frühere Obergrenze von 20.000 € für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen steht heute nicht mehr im Gesetz. Ältere Ratgeberseiten führen sie noch.
Wann der persönliche Steuersatz günstiger ist
Eine Pauschale ist für den ungünstig, der wenig verdient. Auf Antrag rechnet das Finanzamt die Kapitaleinkünfte deshalb dem übrigen Einkommen zu und wendet den tariflichen Steuersatz an, „wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt“ (§ 32d Absatz 6 EStG). Diese Günstigerprüfung kostet nichts – das Finanzamt nimmt die bessere Variante.
Der Antrag gilt allerdings einheitlich für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres, bei Zusammenveranlagung für die beider Ehegatten; einzelne Posten lassen sich nicht heraussuchen. Er lohnt in der Regel erst unterhalb eines Grenzsteuersatzes von rund 25 %. Wer gar keine Steuer zahlt, beantragt besser gleich eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung – dann behält die Bank auch oberhalb des Pauschbetrags nichts ein.
Was der Rechner tut – und was er nicht abbildet
Der Rechner nimmt vier Angaben entgegen: die Kapitalerträge vor Steuern, ob der Freibetrag berücksichtigt werden soll, welcher Freibetrag gilt (1.000 €, 2.000 € oder ein selbst gewählter Teilbetrag) und den Kirchensteuersatz. Ausgegeben werden Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gesamtbelastung und Einkünfte nach Steuern – auf den Cent genau.
Drei Dinge liegen außerhalb der Rechnung:
- Teilfreistellung bei Fonds. Bei Aktienfonds sind 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 % (§ 20 InvStG). Wer Fondserträge eingibt, sollte den steuerpflichtigen Teil eintragen, nicht den Bruttoertrag.
- Ausländische Quellensteuer. Anrechenbar sind höchstens 25 % ausländische Steuer je einzelnem Kapitalertrag und nur bis zur Höhe der darauf entfallenden deutschen Steuer (§ 32d Absatz 5 EStG). Der Rechner kennt diese Anrechnung nicht.
- Verluste aus Vorjahren. Ein Verlustvortrag mindert die Bemessungsgrundlage, bevor gerechnet wird. Tragen Sie in diesem Fall den bereits verrechneten Ertrag ein.
Wie sich die Steuer auf einen langfristigen Vermögensaufbau auswirkt, zeigen der Sparplan-Rechner und der Dividendenrechner, die beide eine Steuerberücksichtigung eingebaut haben.
Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Quellen
- Einkommensteuergesetz: § 32d EStG (Steuersatz, Ermäßigung bei Kirchensteuer, Ausnahmen, Günstigerprüfung, Anrechnung ausländischer Steuern) – abgerufen 02.09.2026
- Einkommensteuergesetz: § 20 EStG (Kapitaleinkünfte, Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung) – abgerufen 02.09.2026
- Einkommensteuergesetz: § 44a EStG (Freistellungsauftrag, Identifikationsnummer) und § 43a EStG (Verlustbescheinigung, Frist 15. Dezember) und § 51a EStG (Kirchensteuerabfrage, Sperrvermerk) – abgerufen 02.09.2026
- Einkommensteuergesetz: § 52 EStG (Anhebung alter Freistellungsaufträge um 24,844 %, Altbestand vor 2009) – abgerufen 02.09.2026
- § 4 SolzG 1995 (Solidaritätszuschlag von 5,5 %) und § 20 InvStG (Teilfreistellung) – abgerufen 02.09.2026
Häufige Fragen zur Abgeltungsteuer
Der Steuersatz nicht: Er liegt seit der Einführung 2009 unverändert bei 25 % (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Geändert hat sich der Sparer-Pauschbetrag. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt er 1.000 Euro je Person und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten, davor waren es 801 Euro und 1.602 Euro. Freistellungsaufträge, die vor 2023 erteilt wurden, mussten die Banken von Gesetzes wegen um 24,844 % anheben (§ 52 Abs. 43 EStG) – wer damals nicht den vollen Betrag eingetragen hatte, hat seither anteilig zu wenig freigestellt. Verschwunden ist außerdem die frühere Grenze von 20.000 Euro für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: § 20 Abs. 6 EStG kennt sie heute nicht mehr.
Ja, aber andere als oft behauptet. Dem gesonderten Tarif nicht unterworfen sind unter anderem Zinsen aus Darlehen zwischen einander nahestehenden Personen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG) und der steuerpflichtige Teil aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen, wenn die Leistung nach zwölf Jahren Laufzeit und nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird – bei Verträgen ab 2012 nach dem 62. Lebensjahr (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). In diesen Fällen gilt der persönliche Steuersatz. Auf Antrag greift der Teileinkünftetarif, wenn Sie zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder zu mindestens 1 % und beruflich Einfluss auf sie nehmen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Keine Ausnahme sind ausländische thesaurierende Fonds. Sie werden seit der Investmentsteuerreform 2018 laufend über die Vorabpauschale besteuert (§ 18 InvStG), auch wenn sie nichts ausschütten.
1.000 Euro je Person und Jahr, 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten (§ 20 Abs. 9 EStG). Wirksam wird der Betrag nur mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank oder dem Broker; ohne ihn behält die Bank die Steuer ein, und Sie holen sie über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück. Der Auftrag lässt sich auf mehrere Institute aufteilen, in der Summe aber nicht über den Pauschbetrag hinaus. Nötig ist dafür Ihre steuerliche Identifikationsnummer (§ 44a Abs. 2a EStG).
Genau genommen ist es kein Freibetrag, sondern ein Werbungskosten-Pauschbetrag. Das hat eine Folge, die viele überrascht – siehe die Frage zu den Depotgebühren.
Es werden 25 % auf den Kapitalertrag über dem Freibetrag errechnet, von diesem Rechnungsbetrag werden 5,5 % Soli und 8 oder 9 % Kirchensteuer (bei entsprechender Veranlagung) berechnet. Die Kirchensteuer mindert die Berechnungsgrundlage, sie ist abzugsfähig. Wegen dieser komplexen Berechnung ist es sinnvoller, sich den Steuersatz 26,3750 % (ohne Kirchensteuer), 27,8186 % (8 % Kirchensteuer) oder 27,9951 % (9 % Kirchensteuer) zu merken.
Nein. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG lautet wörtlich: „Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.“ Depotgebühren, Kontoführungsgebühren, Fachliteratur und Beratungskosten sind damit abgegolten – auch dann, wenn sie höher sind als der Pauschbetrag.
Eine Ausnahme gibt es, sie ist aber etwas anderes als ein Werbungskostenabzug: Aufwendungen, die unmittelbar mit einem einzelnen Verkauf zusammenhängen – Ordergebühr, Maklercourtage – mindern den Veräußerungsgewinn selbst (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Sie wirken also, ohne dass Sie sie gesondert geltend machen müssten: Die Bank rechnet sie bereits in den Gewinn ein.
Unbegrenzt. Verluste aus Kapitalvermögen mindern die Kapitaleinkünfte der folgenden Jahre, ohne zeitliche Grenze (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Nur mit anderen Einkunftsarten – etwa Arbeitslohn – dürfen sie nicht verrechnet werden.
Zwei Einschränkungen gelten: Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur gegen Gewinne aus dem Verkauf von Aktien laufen (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG); Dividenden und Zinsen nimmt dieser Topf nicht auf. Und wer Verluste bei einer Bank gegen Gewinne bei einer anderen verrechnen will, braucht eine Verlustbescheinigung. Der Antrag muss der Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen und ist unwiderruflich (§ 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG).