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Was die Vorabpauschale kostet und wann die Bank abbucht
Für 2026 setzt der Staat bei jedem Fondsanteil einen pauschalen Ertrag von bis zu 2,24 % seines Werts vom Jahresanfang an: 70 % des Basiszinses von 3,20 %.1, 2 Bei 10.000 € in einem thesaurierenden Aktien-ETF sind das 224 €, wenn er im Jahr mindestens so viel zulegt; steuerpflichtig sind davon 156,80 €. Ist Ihr Sparer-Pauschbetrag noch frei, zahlen Sie darauf nichts; sonst bucht die Bank Anfang Januar 2027 41,35 € ab.
- Was sie ist: eine jährliche Mindestbesteuerung für Fonds und ETFs, die wenig oder nichts ausschütten. Beim Verkauf wird sie angerechnet – sie ist eine Vorauszahlung, keine zusätzliche Steuer.
- Formel: Wert am Jahresanfang × Basiszins × 0,7, höchstens der Wertzuwachs des Jahres, minus Ausschüttungen. Für 2026 sind das höchstens 2,24 % des Werts.
- Steuerfrei bis rund 63.775 €: Bis zu diesem Wert in thesaurierenden Aktien-ETFs bleibt die Vorabpauschale 2026 für Ledige im Pauschbetrag – wenn er nicht schon für Zinsen oder Dividenden verbraucht ist. Bei Ehepaaren sind es rund 127.551 €.
- Abbuchung: Die Vorabpauschale 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Dann zieht die Bank die Steuer vom Verrechnungskonto ein.
- Keine Vorabpauschale in Jahren mit Kursverlust und für 2021 und 2022, als der Basiszins negativ war.
Was die Vorabpauschale ist
Ein thesaurierender ETF legt Dividenden und Zinsen selbst wieder an. Ohne Sonderregel gäbe es dann bis zum Verkauf nichts zu versteuern, oft jahrzehntelang. Deshalb gilt seit 2018: Jedes Jahr wird ein pauschaler Ertrag angesetzt, die Vorabpauschale.1, 3 Sie ist neben Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen die dritte Art, wie Fondserträge besteuert werden.
Die Vorabpauschale betrifft alle Investmentfonds, also ETFs und aktiv gemanagte Fonds. Thesaurierende Fonds trifft sie voll, ausschüttende nur, wenn ihre Ausschüttungen kleiner sind als der Basisertrag (Wert am Jahresanfang × Basiszins × 0,7). Keine Vorabpauschale gibt es in zertifizierten Riester- und Rürup-Verträgen; das gilt auch für das geförderte Altersvorsorgedepot ab 2027, das ebenfalls ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag ist. Ebenso wenig fällt sie in der betrieblichen Altersversorgung und in fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen an.3
Wichtig für die Einordnung: Gezahlt wird nicht doppelt. Alle Vorabpauschalen, die Sie während der Haltedauer versteuert haben, werden beim Verkauf vom Gewinn abgezogen.4 Sie zahlen also früher, aber nicht mehr.
Basiszins 2018 bis 2026: alle Werte
Den Basiszins berechnet die Deutsche Bundesbank aus der Rendite von Bundeswertpapieren mit 15 Jahren Restlaufzeit. Maßgeblich ist der erste Börsentag des Jahres; das Bundesfinanzministerium gibt den Wert jedes Jahr im Januar bekannt.1, 2 Für das laufende Jahr beträgt er 3,2 %.
| Jahr | Basiszins | Basisertrag (× 0,7) | Vorabpauschale höchstens, je 10.000 € | gilt als zugeflossen am |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 3,20 % | 2,240 % | 224,00 € | 04.01.2027 |
| 2025 | 2,53 % | 1,771 % | 177,10 € | 02.01.2026 |
| 2024 | 2,29 % | 1,603 % | 160,30 € | 02.01.2025 |
| 2023 | 2,55 % | 1,785 % | 178,50 € | 02.01.2024 |
| 2022 | −0,05 % | – | keine | – |
| 2021 | −0,45 % | – | keine | – |
| 2020 | 0,07 % | 0,049 % | 4,90 € | 04.01.2021 |
| 2019 | 0,52 % | 0,364 % | 36,40 € | 02.01.2020 |
| 2018 | 0,87 % | 0,609 % | 60,90 € | 02.01.2019 |
| Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Basiszins vom 04.01.2018, 09.01.2019, 29.01.2020, 06.01.2021, 07.01.2022, 04.01.2023, 05.01.2024, 10.01.2025 und 13.01.2026; Investmentsteuergesetz. „Höchstens“: vor Teilfreistellung, ohne Ausschüttungen und bei einem Wertzuwachs mindestens in dieser Höhe. Eigene Berechnung, Stand: 22.10.2026. | ||||
Negativer Basiszins heißt: keine Vorabpauschale. Für 2021 und 2022 lag der Basiszins unter null. Damit war auch der Basisertrag negativ, und Ausschüttungen konnten ihn nicht unterschreiten. Das Finanzministerium hat deshalb für beide Jahre ausdrücklich keine Vorabpauschale erhoben.2 Für 2020 betrug sie bei 0,07 % Basiszins höchstens 4,90 € je 10.000 € Fondswert. Seit 2023 ist das anders: Mit 2,29 bis 3,20 % Basiszins wird sie wieder spürbar. Den Wert für 2027 gibt das Ministerium im Januar 2027 bekannt.
Vorabpauschale berechnen: Schritt für Schritt
Die Rechnung hat sechs Schritte. Das Beispiel: ein thesaurierender Aktien-ETF, der am ersten Handelstag 2026 genau 100.000 € wert war und am letzten 106.000 €. Ausgeschüttet hat er nichts. Sie sind ledig, zahlen keine Kirchensteuer und haben Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag über 1.000 € erteilt.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Basisertrag | 100.000 € × 3,20 % × 0,7 | 2.240,00 € |
| 2. Deckel: Wertzuwachs | 106.000 € − 100.000 € = 6.000 €, also mehr als der Basisertrag | 2.240,00 € |
| 3. minus Ausschüttungen | 2.240,00 € − 0 € | 2.240,00 € Vorabpauschale |
| 4. Teilfreistellung | 30 % steuerfrei bei Aktienfonds: 2.240,00 € × 0,7 | 1.568,00 € |
| 5. Sparer-Pauschbetrag | 1.568,00 € − 1.000,00 € | 568,00 € zu versteuern |
| 6. Steuer | 25 % Abgeltungsteuer = 142,00 €, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf = 7,81 € | 149,81 € |
| Annahmen: eigenes Beispiel ohne Kirchensteuer. Rechenregeln: Investmentsteuergesetz, Einkommensteuergesetz, Solidaritätszuschlaggesetz; Basiszins 2026 laut Bundesfinanzministerium. Stand: 22.10.2026. | ||
Schritt für Schritt erklärt:
- Basisertrag: Grundlage ist der Rücknahmepreis zu Beginn des Jahres. Gibt es keinen, nimmt man den Börsenkurs.1 Mit dem Basiszins 2026 ergibt sich 2,24 % des Werts.
- Deckel: Der Basisertrag darf nicht höher sein als das, was der Fonds im Jahr tatsächlich zugelegt hat. Mitgezählt werden dabei die Ausschüttungen.1
- Ausschüttungen: Was der Fonds im Jahr ausgezahlt hat, wird abgezogen. Diese Ausschüttungen sind beim Auszahlen schon versteuert worden.1, 3
- Teilfreistellung: Bei Aktienfonds sind 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 %, bei Anleihefonds nichts. Als Aktienfonds gilt ein Fonds, der laut seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als die Hälfte seines Vermögens in Aktien und ähnliche Unternehmensbeteiligungen anlegt.5
- Pauschbetrag: Je Person bleiben im Jahr 1.000 € Kapitalerträge steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren das Doppelte.6
- Steuer: Auf den Rest fallen 25 % Abgeltungsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer an, zusammen 26,375 %. Mit Kirchensteuer wird es etwas mehr.7
Ein Detail entscheidet über den Pauschbetrag: Die Vorabpauschale 2026 gilt erst am 4. Januar 2027 als zugeflossen.1, 2 Steuerlich gehört sie also ins Jahr 2027 und verbraucht den Pauschbetrag von 2027 – den, der Anfang Januar meist noch unberührt ist.
Zum Vergleich ein Fonds, der ausschüttet: Angenommen, derselbe ETF hätte 2026 1.500 € ausgeschüttet und am Jahresende bei 104.500 € gestanden. Der Wertzuwachs zählt mit Ausschüttung, beträgt also wieder 6.000 €, und der Basisertrag bleibt bei 2.240 €. Die Vorabpauschale ist dann 2.240 € − 1.500 € = 740 €. Die 1.500 € selbst wurden schon bei der Auszahlung versteuert. Unterm Strich wird in beiden Fällen derselbe Betrag besteuert, nur in anderer Form. Was daraus für die Wahl zwischen beiden Fondsarten folgt, steht unter thesaurierend oder ausschüttend.
Im Verlustjahr: keine Vorabpauschale
Der Deckel aus Schritt 2 sorgt dafür, dass niemand auf einen Verlust Steuern zahlt. Zwei kurze Beispiele mit demselben Startwert von 100.000 €:
- Kursverlust: Steht der ETF am Jahresende bei 95.000 €, gibt es keinen Wertzuwachs. Der Basisertrag wird auf 0 € begrenzt, eine Vorabpauschale fällt nicht an.1
- Kleines Plus: Steht er bei 101.000 €, ist der Basisertrag auf 1.000 € gedeckelt statt 2.240 €. Nach Teilfreistellung bleiben 700 €, die meist im Pauschbetrag verschwinden.
Im Laufe des Jahres gekauft: die Zwölftel-Regel
Wer Anteile erst im Laufe des Jahres kauft, zahlt im Kaufjahr weniger. Die Vorabpauschale sinkt um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat.1 Ein Kauf im Januar zählt voll, ein Kauf im April zu neun Zwölfteln, ein Kauf im Dezember zu einem Zwölftel.
Beispiel: Sie kaufen im April 2026 50 Anteile eines Aktien-ETF; der Rücknahmepreis lag am Jahresanfang bei 100 €. Der Basisertrag beträgt 50 × 100 € × 3,20 % × 0,7 = 112 €. Für Januar, Februar und März fallen drei Zwölftel weg: Es bleiben 84 € Vorabpauschale, nach Teilfreistellung 58,80 €. Bei einem Sparplan gilt das für jede Monatsrate einzeln.
Wann die Bank abbucht – und was bei leerem Konto passiert
Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, für 2026 also am Montag, 4. Januar 2027.1, 2 An diesem Tag entsteht die Steuer, und die Bank, die Ihre Fondsanteile verwahrt, muss sie einbehalten.8 Das Geld nimmt sie vom Verrechnungskonto – ohne dass Sie zustimmen müssen.8
- Konto nicht gedeckt: Die Bank darf einen eingeräumten Dispo nutzen, solange Sie dem nicht vor dem Stichtag widersprochen haben.8
- Kein Geld, kein Dispo: Dann meldet die Bank den fehlenden Betrag an ihr Finanzamt. Ihr Finanzamt fordert die Steuer später über die Einkommensteuererklärung nach.8 Anteile zu verkaufen, sieht das Gesetz dafür nicht vor.
- Freistellungsauftrag reicht: Dann wird nichts abgebucht.9
Bei Neobrokern läuft es genauso. Trade Republic ist eine deutsche Vollbank; auch Scalable Capital ist mit der Scalable Capital Bank in München eine Bank in Deutschland.10 Für Depots dort gilt dasselbe wie bei jeder Filialbank. Wer im Dezember einen Puffer auf dem Verrechnungskonto lässt, vermeidet den Dispo. Welcher Broker für ETF-Sparpläne passt, steht im Vergleich der ETF-Broker.
Freistellungsauftrag und Pauschbetrag
Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank auch dann Steuer ein, wenn Ihr Pauschbetrag noch frei ist. Mit Auftrag bleibt die Vorabpauschale bis zu dessen Höhe abzugsfrei.9 Wer bei mehreren Banken spart, teilt den Pauschbetrag auf; die Summe aller Aufträge darf ihn nicht übersteigen.9
Wie weit der Pauschbetrag reicht, lässt sich ausrechnen. Mit dem Basiszins 2026 werden 2,24 % des Fondswerts angesetzt, davon 70 % steuerpflichtig, also 1,568 %. Das ergibt 1.000 € ÷ 1,568 % = 63.775 € Fondswert für Ledige, 127.551 € für Ehepaare. Bis dahin kostet die Vorabpauschale 2026 nichts – sofern der Pauschbetrag nicht schon für Zinsen oder Dividenden verbraucht ist und das Depot das ganze Jahr bestand.
Auch Kinder haben einen eigenen Pauschbetrag. Für ein Kinderdepot lohnt der Freistellungsauftrag deshalb fast immer.6, 9
Beim Verkauf: keine doppelte Steuer
Beim Verkauf zieht die Bank alle Vorabpauschalen der Haltedauer vom Gewinn ab, und zwar in voller Höhe vor der Teilfreistellung.4
Beispiel: Sie kaufen Anfang 2024 für 50.000 € einen Aktien-ETF. Für 2024 werden 50.000 € × 2,29 % × 0,7 = 801,50 € angesetzt. Anfang 2025 ist das Depot 56.000 € wert; für 2025 kommen 56.000 € × 2,53 % × 0,7 = 991,76 € dazu. Im Herbst 2026 verkaufen Sie für 62.000 €. Vom Gewinn von 12.000 € werden die 1.793,26 € Vorabpauschalen abgezogen. Es bleiben 10.206,74 €, nach Teilfreistellung 7.144,72 € steuerpflichtig. Wie viel Steuer auf einen Verkaufsgewinn insgesamt fällig wird, rechnet der Abgeltungsteuer-Rechner.
Vorabpauschale in der Steuererklärung
Ob Sie die Vorabpauschale selbst eintragen müssen, hängt davon ab, wo Ihr Depot liegt.
- Depot bei einer Bank in Deutschland: Die Steuer ist mit dem Abzug erledigt; die Vorabpauschale steht auf der Steuerbescheinigung. In die Anlage KAP gehört sie nur in Sonderfällen. Das gilt etwa für die Günstigerprüfung, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, oder wenn keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind.11
- Depot im Ausland: Dort zieht niemand deutsche Steuer ab. Sie tragen die Vorabpauschale selbst ein, in der Anlage KAP-INV, getrennt nach Fondsart und vor Teilfreistellung. Das gilt auch dann, wenn die Erträge unter dem Pauschbetrag liegen.7, 11 Die Vorabpauschale für 2025 gehört in die Erklärung für 2026, die für 2026 in die für 2027.11
Bei einem Auslandsdepot gibt es eine Falle: Beim späteren Verkauf mindern nur die Vorabpauschalen den Gewinn, die Sie auch versteuert haben. Ausgenommen sind Jahre, in denen Ihre Kapitalerträge insgesamt unter dem Pauschbetrag lagen; das müssen Sie dem Finanzamt darlegen.11 Wer die jährliche Angabe vergisst, zahlt am Ende doppelt. Im Einzelfall hilft eine Steuerberaterin oder ein Lohnsteuerhilfeverein; diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.
Vorabpauschale selbst rechnen
Der ETF-Sparplan-Rechner rechnet die Vorabpauschale Jahr für Jahr mit, wenn Sie „Mit Steuer“ wählen. Er setzt den Wert zu Jahresbeginn mal 70 % des Basiszinses an und deckelt auf den Wertzuwachs. Danach zieht er Ausschüttungen, Teilfreistellung und Pauschbetrag ab; den Basiszins können Sie selbst einstellen. Zwei Vereinfachungen sollten Sie kennen: Sparraten des laufenden Jahres lässt er bei der Vorabpauschale außen vor, und die Steuer darauf nimmt er aus dem Depot statt vom Verrechnungskonto.
Für einen einzelnen Fonds reicht die Rechnung aus der Tabelle oben: Wert am Jahresanfang × 2,24 % für 2026, dann Deckel, Ausschüttungen, Teilfreistellung und Pauschbetrag. Wie ETFs überhaupt funktionieren, steht auf der Übersichtsseite Was ist ein ETF?.
Häufige Fragen zur Vorabpauschale
Die Vorabpauschale ist ein pauschaler Ertrag, den der Staat jedes Jahr für Fonds und ETFs ansetzt, die wenig oder nichts ausschütten. Sie wird aus dem Wert am Jahresanfang und dem Basiszins berechnet und wie ein Kapitalertrag besteuert. Beim Verkauf wird sie vom Gewinn abgezogen – sie ist also eine Vorauszahlung, keine zusätzliche Steuer.
Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 %. Angesetzt werden davon 70 %, also höchstens 2,24 % des Fondswerts am Jahresanfang: 224 € je 10.000 €. Bei Aktien-ETFs sind davon 30 % steuerfrei, steuerpflichtig bleiben 156,80 €. Hat der Fonds im Jahr weniger zugelegt oder ausgeschüttet, sinkt der Betrag entsprechend (Stand: 22.10.2026).
Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen – die Vorabpauschale 2026 also am 4. Januar 2027. Dann zieht die Bank die Steuer vom Verrechnungskonto ein, ohne dass Sie zustimmen müssen. Reicht das Guthaben nicht, darf sie einen eingeräumten Dispo nutzen, wenn Sie nicht vorher widersprochen haben. Sonst meldet sie den Fehlbetrag dem Finanzamt, das die Steuer über die Steuererklärung nachfordert.
Häufig steckt die Steuer auf die Vorabpauschale des Vorjahres dahinter: Sie wird am ersten Werktag im Januar fällig. Trade Republic, Scalable Capital und andere Banken in Deutschland ziehen sie wie jede Filialbank Anfang Januar ein. Mit einem Freistellungsauftrag bleibt sie bis zu Ihrem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € steuerfrei.
Bei einem Depot in Deutschland nicht: Die Bank hat die Steuer schon abgezogen. Eine Anlage KAP brauchen Sie nur in Sonderfällen, etwa für die Günstigerprüfung oder wenn keine Kirchensteuer einbehalten wurde. Bei einem Depot im Ausland müssen Sie die Vorabpauschale selbst in der Anlage KAP-INV eintragen, auch wenn sie unter dem Pauschbetrag liegt.
Nein. Alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer angesetzt wurden, zieht die Bank beim Verkauf in voller Höhe vom Gewinn ab. Erst danach wird die Teilfreistellung abgezogen und der Rest versteuert. Bei einem Auslandsdepot gilt das nur für Vorabpauschalen, die Sie tatsächlich versteuert haben – oder für Jahre, in denen Ihre Kapitalerträge insgesamt unter dem Pauschbetrag lagen.
Ja, wenn die Ausschüttungen eines Jahres kleiner sind als der Basisertrag. Ein Beispiel: Bei 100.000 € Fondswert beträgt der Basisertrag 2026 2.240 €. Schüttet der ETF 1.500 € aus, bleiben 740 € Vorabpauschale. Schüttet er mehr aus als den Basisertrag, fällt keine an.
Quellen und Rechtsgrundlagen (Stand: 22.10.2026)
- Investmentsteuergesetz, § 18 InvStG (Vorabpauschale: Basisertrag aus Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 % des Basiszinses, Begrenzung auf den Wertzuwachs einschließlich Ausschüttungen, Börsenpreis ersatzweise, Zwölftelung im Erwerbsjahr, Zufluss am ersten Werktag des Folgejahres, Ableitung des Basiszinses), abgerufen am 22.10.2026
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben „Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale“ vom 04.01.2018 (BStBl. 2018 I S. 249: 0,87 %), 09.01.2019 (BStBl. 2019 I S. 58: 0,52 %), 29.01.2020 (BStBl. 2020 I S. 218: 0,07 %), 06.01.2021 (BStBl. 2021 I S. 56: −0,45 %, keine Vorabpauschale), 07.01.2022 (BStBl. 2022 I S. 122: −0,05 %, keine Vorabpauschale), 04.01.2023 (BStBl. 2023 I S. 178: 2,55 %), 05.01.2024 (BStBl. 2024 I S. 154: 2,29 %), 10.01.2025 (BStBl. 2025 I S. 273: 2,53 %) und 13.01.2026 (3,20 %, Zufluss der Vorabpauschale 2026 am 04.01.2027), ab dem Schreiben 2019 jeweils mit dem Zufluss-Tag des Folgejahres, abgerufen am 22.10.2026
- Investmentsteuergesetz, § 16 InvStG (Investmenterträge: Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne; keine Erträge in zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, keine Vorabpauschale in der betrieblichen Altersversorgung und in Versicherungsverträgen), abgerufen am 22.10.2026; Bundesministerium der Finanzen: FAQ „Reform der privaten Altersvorsorge“, Frage „Wie werden die Kapitalerträge der Altersvorsorgeprodukte besteuert?“ (in der Ansparphase keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen), Stand 05.05.2026, abgerufen am 21.10.2026
- Investmentsteuergesetz, § 19 Abs. 1 InvStG (Veräußerungsgewinn vermindert um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen, in voller Höhe ungeachtet der Teilfreistellung), abgerufen am 22.10.2026
- Investmentsteuergesetz, § 20 InvStG (Teilfreistellung: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, abgerufen am 21.10.2026) und § 2 Abs. 6 InvStG (Aktienfonds: fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen, abgerufen am 22.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 20 EStG (Abs. 1 Nr. 3: Investmenterträge sind Kapitalerträge; Abs. 9: Sparer-Pauschbetrag 1.000 €, für zusammen veranlagte Ehegatten 2.000 €), abgerufen am 21.10.2026
- Einkommensteuergesetz, § 32d EStG (Abs. 1: Steuersatz 25 %, Minderung bei Kirchensteuer; Abs. 3: Erklärungspflicht für Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuer), abgerufen am 21.10.2026, und Solidaritätszuschlaggesetz, § 4 SolzG 1995 (5,5 %), abgerufen am 22.10.2026
- Einkommensteuergesetz, § 44 EStG (Abs. 1 Sätze 2 bis 4: Steuer entsteht bei Zufluss, Abzug durch die verwahrende Stelle; Sätze 7 bis 11: Einzug des Fehlbetrags vom Konto ohne Einwilligung, Kontokorrent ohne Widerspruch, Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt, Nachforderung in der Veranlagung; Abs. 1b: gilt für die Vorabpauschale), abgerufen am 21.10.2026
- Einkommensteuergesetz, § 44a EStG (Freistellungsauftrag: kein Steuerabzug, soweit die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen), abgerufen am 22.10.2026
- Trade Republic: Über uns, Frage „Seid ihr eine Bank?“ („deutsche Vollbank“, beaufsichtigt von der BaFin), abgerufen am 07.10.2026; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Unternehmensdatenbank, Scalable Capital Bank GmbH (Kreditinstitut, München), abgerufen am 21.10.2026
- ELSTER (Steuerverwaltung): Hilfe zur Einkommensteuererklärung 2025, Anlage KAP und Anlage KAP-INV (Abgeltungswirkung und Ausnahmen, Anlage KAP-INV für Investmenterträge ohne inländischen Steuerabzug auch unterhalb des Pauschbetrags, Zeilen 9 bis 13 und 30 bis 45, Zufluss der Vorabpauschale 2024 am 02.01.2025, Abzug beim Verkauf nur für versteuerte Vorabpauschalen), abgerufen am 22.10.2026
Weitere Angaben: Die Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen mit den genannten Annahmen (ohne Kirchensteuer). Die Grenze von rund 63.775 € ist eine eigene Ableitung aus Basiszins 2026, Teilfreistellung und Pauschbetrag. Keine Steuerberatung im Einzelfall.