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Altersvorsorgedepot: Was der Staat ab 2027 dazugibt
Am meisten bringt das Depot, wenn die Zulage im Verhältnis zur eigenen Rate hoch ist: bei kleinen Beiträgen, mit Kindern und für alle unter 25. Wer 25 € im Monat einzahlt und für zwei Kinder Kindergeld bekommt, erhält 750 € Zulagen im Jahr auf 300 € eigenes Geld. Wer dagegen vor dem Ruhestand an sein Geld will, ist mit einem normalen ETF-Sparplan besser bedient.
- Start: Das Gesetz ist beschlossen und verkündet. Die neuen Depots gibt es ab dem 1. Januar 2027; heute ist noch keins zertifiziert, eröffnen kann man noch keins.
- Zulagen: 50 Cent auf jeden Euro bis 360 € im Jahr, 25 Cent auf jeden weiteren Euro bis 1.800 € – höchstens 540 €. Je Kind mit Kindergeld bis 300 €, unter 25 einmalig 200 € extra. Mindestens 120 € im Jahr zahlen Sie selbst ein.
- Anlage: Fonds, ETFs und Staatsanleihen, keine Einzelaktien, keine Garantie. Für das Standarddepot gilt ein Kostendeckel von 1,0 % im Jahr.
- Bindung: Auszahlung ab 65 (spätestens ab 70): bis 30 % auf einmal, der Rest als Auszahlplan bis mindestens 85 oder als lebenslange Rente. Wer vorher gefördertes Geld entnimmt, zahlt die Förderung zurück.
- Riester: Bestehende Verträge laufen weiter, neue gibt es ab 2027 nicht mehr. Guthaben lässt sich in ein Altersvorsorgedepot übertragen.
Was das Altersvorsorgedepot ist – und was nicht
Das Altersvorsorgedepot ist ein Wertpapierdepot, das als staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag zertifiziert wird. Sie zahlen ein, der Staat legt Zulagen dazu, und Erträge und Kursgewinne bleiben bis zur Auszahlung steuerfrei. Dafür bleibt das Geld bis zum Ruhestand im Depot.1, 2 Jedes Produkt braucht ein Zertifikat des Bundeszentralamts für Steuern, frühestens zum 1. Januar 2027; am 21. Oktober 2026 stand noch keins auf dessen Liste.1, 3
Hinein dürfen Investmentfonds und ETFs, die im gesetzlichen Basisinformationsblatt höchstens in Risikoklasse 5 eingestuft sind, langfristige Fonds für nicht börsennotierte Anlagen (ELTIF) sowie Euro-Anleihen von Bund, Ländern, Gemeinden, Euro-Staaten und Einrichtungen der EU. Einzelaktien und Derivate gehören nicht dazu. Eine Garantie auf die eingezahlten Beiträge gibt es nicht; der Depotwert schwankt mit den Märkten.1
Das Gesetz kennt drei Vertragsformen. Jeder Anbieter eines Altersvorsorgedepots muss zusätzlich mindestens ein Standarddepot anbieten, selbst oder über einen Partner.1
| Standarddepot | Altersvorsorgedepot mit eigener Auswahl | Garantieprodukt | |
|---|---|---|---|
| Was im Depot liegt | zwei vom Anbieter festgelegte Fonds: einer mit geringem Risiko, einer mit höherem | Fonds, ETFs, ELTIF und Staatsanleihen aus der erlaubten Liste, nach Ihrer Wahl | Anlage nach Wahl des Anbieters |
| Wer die Aufteilung steuert | der Anbieter nach festem Plan: fünf Jahre vor der Auszahlung höchstens 50 % im riskanteren Fonds, zwei Jahre vorher höchstens 30 %; auf Wunsch anders | Sie selbst, wenn Sie die Auswahl im Vertrag übernehmen; sonst der Anbieter | der Anbieter |
| Garantie | keine | keine | 80 % oder 100 % der Beiträge und Zulagen zum Rentenbeginn |
| Kostendeckel | höchstens 1,0 % Effektivkosten im Jahr | keiner; die Effektivkosten muss der Anbieter ausweisen | keiner; Ausweis ebenfalls Pflicht |
| Quelle: Altersvorsorgereformgesetz, Regeln ab 01.01.2027.1 | |||
In einen Vertrag dürfen Sie bis 6.840 € im Jahr einzahlen; Zulagen gibt es auf die ersten 1.800 €. Gefördert werden höchstens zwei Verträge, die nach dem 31.12.2026 abgeschlossen werden.1 Ein Standarddepot, das der Staat selbst anbietet, sieht das Gesetz als Möglichkeit vor; wie es umgesetzt wird, prüft das Finanzministerium noch (Stand: 07.10.2026).4
Wie viel der Staat dazugibt: fünf Beispiele
Die Grundzulage beträgt 50 % der eigenen Beiträge bis 360 € im Jahr und 25 % der Beiträge von 360 € bis 1.800 €, zusammen höchstens 540 €. Für jedes Kind, für das Sie Kindergeld bekommen, gibt es eine Kinderzulage in Höhe Ihrer Beiträge, höchstens 300 € je Kind. Wer zu Beginn des Jahres noch keine 25 ist, bekommt einmalig 200 € dazu. Alle Zulagen setzen voraus, dass Sie mindestens 120 € im Jahr selbst einzahlen.1, 2
| Lebenslage und Rate | Eigenbeitrag im Jahr | Zulagen im Jahr | Zulage je Euro Eigenbeitrag |
|---|---|---|---|
| Mindestbeitrag ohne Kinder: 10 € im Monat | 120 € | 60 € | 0,50 € |
| Auszubildende, 22 Jahre, erstes Jahr: 30 € im Monat | 360 € | 180 € + 200 € Bonus = 380 € | 1,06 € |
| Elternteil mit zwei Kindern: 25 € im Monat | 300 € | 150 € + 2 × 300 € Kinderzulage = 750 € | 2,50 € |
| Elternteil mit einem Kind: 50 € im Monat | 600 € | 240 € + 300 € Kinderzulage = 540 € | 0,90 € |
| Angestellte ohne Kinder: 150 € im Monat | 1.800 € | 540 € | 0,30 € |
| Eigene Rechnung nach den Zulageregeln des Altersvorsorgereformgesetzes.1 Kinderzulage nur, solange für das Kind Kindergeld festgesetzt wird, und nur für einen Elternteil; der Bonus für unter 25-Jährige gilt einmal. Ohne Steuervorteil. | |||
Die ersten Euro bringen am meisten: Bis 360 € legt der Staat 50 Cent je Euro drauf, darüber 25 Cent, ab 1.800 € nichts mehr. Eltern bekommen die volle Kinderzulage schon ab 300 € Eigenbeitrag im Jahr.
Dazu prüft das Finanzamt mit der Steuererklärung, ob der Abzug als Sonderausgaben mehr bringt: Abziehbar sind bis 1.800 € Eigenbeitrag plus die Zulagen. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulage, bekommen Sie die Differenz erstattet – das lohnt sich vor allem bei höherem Einkommen.1, 2 Wie viel es bei Ihrem Einkommen ist, zeigt der Rechner im nächsten Abschnitt.
Förderberechtigt sind vor allem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, also Angestellte und Auszubildende, sowie Beamte, Richter und Soldaten. Neu dazu kommen Selbstständige unter 67, die eine Steuererklärung abgeben, und angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Ist nur ein Ehepartner förderberechtigt, bekommt der andere mit eigenem Vertrag und mindestens 120 € Beitrag eine Grundzulage von höchstens 175 €. Nicht direkt gefördert werden zum Beispiel freiwillig Versicherte ohne weiteres Merkmal, von der Rentenversicherung befreite Minijobber und Bezieher einer vollen Altersrente.1, 2
Für Kinder selbst plant die Bundesregierung zusätzlich die Frühstart-Rente, einen eigenen Vertrag, in den der Staat einzahlt. Der Bundestag hat das Gesetz am 16. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen.5 Ein Depot auf den Namen des Kindes ist davon unabhängig: Was Eltern über das Kinderdepot wissen sollten.
Altersvorsorgedepot-Rechner: Ihre Zulage, Ihre Rente
Geben Sie Sparrate, Alter, Einkommen und Kinder ein. Der Rechner zeigt Zulagen und Steuererstattung, den Depotwert zum Rentenbeginn und die monatliche Auszahlung – und daneben, was dasselbe Geld in einem normalen ETF-Depot ergäbe.
Der Rechner ist eine vereinfachte Modellrechnung nach den Regeln ab 2027 mit dem Steuertarif 2026. Alle Beträge sind nominal, ohne Kirchensteuer und ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rendite und Kosten sind Ihre Annahmen, keine Zusage; das Ergebnis ist keine Steuer- oder Anlageberatung.
Was ein Altersvorsorgedepot kosten darf
Für jedes geförderte Produkt muss der Anbieter die Effektivkosten ausweisen: um wie viele Prozentpunkte im Jahr alle Kosten – Abschluss, Depot, Vertrag und Fonds – die Rendite bis zum Rentenbeginn mindern. Eine Obergrenze gibt es nur für das Standarddepot: 1,0 % im Jahr.1 Die bisher angekündigten Preise reichen von null über 0,1 % für Standarddepots bis 1,5 % für aktiv gemanagte Angebote mit Beratung.6
Der Unterschied ist über Jahrzehnte groß: Bei 100 € im Monat über 35 Jahre und angenommenen 5 % Rendite vor Kosten kostet 1 % im Jahr rund 27.400 € Endkapital – doppelt so viel wie alle Zulagen dieser 35 Jahre zusammen (13.650 €). Die Rechnung mit allen Kostenstufen und die Preise der einzelnen Anbieter stehen im Altersvorsorgedepot-Vergleich.
Ein Wechsel bleibt möglich: Sie können mit drei Monaten Frist zum Quartalsende kündigen und das Guthaben zu einem anderen Anbieter übertragen. In den ersten fünf Jahren darf der alte Anbieter dafür höchstens 150 € berechnen, danach nichts; der neue Anbieter höchstens 150 € Verwaltungspauschale und keine Abschlusskosten auf das übertragene Geld.1
Altersvorsorgedepot oder normaler ETF-Sparplan?
Beides sind Wertpapierdepots, oft mit denselben ETFs. Der Unterschied liegt in Förderung, Steuer und Zugriff.
| Altersvorsorgedepot | normales Depot mit ETF-Sparplan | |
|---|---|---|
| Förderung | Zulagen, je nach Einkommen zusätzlich Steuererstattung | keine |
| Steuer beim Sparen | keine auf Erträge und Kursgewinne | Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag auf Ausschüttungen und die jährliche Vorabpauschale, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr übersteigen; bei Aktien-ETFs bleiben 30 % steuerfrei |
| Steuer bei der Auszahlung | Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz im Alter | Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag auf den Kursgewinn beim Verkauf (bei Aktien-ETFs auf 70 % davon); schon versteuerte Vorabpauschalen werden angerechnet |
| Zugriff | frühestens mit 65 oder ab einer früheren gesetzlichen Altersrente; vorher nur mit Rückzahlung der Förderung | jederzeit |
| Anlagen | nur erlaubte Fonds, ETFs und Staatsanleihen | alles, auch Einzelaktien |
| Quellen: Altersvorsorgereformgesetz, Einkommensteuergesetz, Investmentsteuergesetz, Finanzministerium.1, 2, 7, 8 Keine Steuerberatung. | ||
Das Altersvorsorgedepot passt, wenn Sie Zulagen bekommen und das Geld erst im Ruhestand brauchen – besonders mit Kindern, mit kleinen Raten oder unter 25. Der normale Sparplan passt für Geld, an das Sie vorher wollen, und für alles über 1.800 € im Jahr, wenn Sie flexibel bleiben möchten. Beides lässt sich kombinieren: die ersten Euro ins geförderte Depot, den Rest frei. Was ein freier Sparplan nach Steuern ergibt, rechnet der ETF-Sparplan-Rechner; günstige Depots dafür zeigt der ETF-Broker-Vergleich.
Auszahlung, Steuern und Vererben
Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit 70; ohne andere Vereinbarung beginnt sie bei Verträgen ab 2027 mit 65. Bis zu 30 % des Kapitals können Sie zu Beginn auf einmal entnehmen. Der Rest fließt als Auszahlplan, der mindestens bis zum 85. Geburtstag reicht, oder als lebenslange Rente.1
Ein Beispiel mit 100.000 € Depotwert zum 67. Geburtstag: 30.000 € auf einmal, die übrigen 70.000 € über 18 Jahre bis 85. Ohne weitere Erträge wären das 324 € im Monat; bleibt das Restkapital angelegt und bringt angenommen 3 % im Jahr, rund 420 € (eigene Rechnung, vor Steuern). Mit eigenem Kapital und eigener Laufzeit rechnet der Entnahmeplan-Rechner.
Versteuert wird die Auszahlung mit Ihrem persönlichen Steuersatz im Alter. Was aus geförderten Beiträgen stammt, ist voll steuerpflichtig, auch soweit es auf Zulagen und Erträgen beruht. Was aus ungeförderten Beiträgen stammt, etwa aus Einzahlungen über 1.800 € im Jahr, wird nur mit dem Ertrag besteuert.2, 9
Stirbt der Sparer, ist das restliche Kapital vererbbar. Die Förderung muss dann aber zurückgezahlt werden – außer das Geld geht in einen Altersvorsorgevertrag des Ehepartners. Wer im Ruhestand außerhalb von EU und EWR wohnt, muss die Förderung ebenfalls zurückzahlen.2
Was mit Ihrem Riester-Vertrag passiert
Ab 2027 dürfen keine neuen Riester-Verträge mehr verkauft werden. Bestehende laufen mit den alten Regeln weiter, bis die Auszahlung beginnt.1, 2 Für sie gibt es drei Wege:
- Weiterlaufen lassen: Der Vertrag behält seine Garantie und die alten Zulagen (175 € Grundzulage, 185 € oder 300 € je Kind).2
- In die neue Förderung wechseln: mit einer Erklärung gegenüber dem Anbieter. Sie gilt unwiderruflich und für alle Ihre Riester-Verträge.1
- Übertragen: Das Guthaben lässt sich in ein Altersvorsorgedepot umziehen, ohne die bisherige Förderung zurückzuzahlen. Der alte Anbieter kann dafür Kosten berechnen; im Jahr des Umzugs wird das übertragene Geld nicht erneut gefördert.2
Achtung: Wer ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließt, holt damit alle bestehenden Riester-Verträge ins neue Recht – der Bestandsschutz endet.1, 2 Rechnen Sie vorher nach, was die alte Garantie und die alten Zulagen wert sind. Einzelne Wertpapiere aus einem normalen Depot lassen sich nicht übertragen, ein Rürup-Vertrag auch nicht.2
Wo Sie ein Altersvorsorgedepot eröffnen können
Eröffnen kann man ab dem 1. Januar 2027. Angekündigt haben es bis zum 22. Oktober 2026 unter anderem Scalable Capital, Trade Republic, comdirect, ING, DKB, flatex, Smartbroker+, Consorsbank, Commerzbank, die Sparkassen mit der Deka, Deutsche Bank und Postbank, die Volks- und Raiffeisenbanken mit Union Investment, Fidelity, quirion und Oskar.6 Preise haben bisher nur wenige genannt; manche bieten eine Startliste oder eine Prämie für Frühentschlossene.
Wer schon Kunde ist, wartet am einfachsten auf den Start. Wer ein neues Konto braucht, kann es heute eröffnen und sich dort vormerken, wo der Anbieter das anbietet:
| Handelsplatz: | Gettex |
|---|---|
| Orderpreis: | 0,99 € |
- min. 2 Trades im Quartal, oder
- mit Wertpapiersparplan (mind. eine Ausführung pro Quartal), oder
- mit Girokonto
| Handelsplatz: | Xetra |
|---|---|
| Orderpreis: | 4,90 € + 0,25 % |
| Mindestpreis: | 9,90 € |
| Höchstpreis: | 59,90 € |
| Hinweis: | |
| Handelsplatzentgelt 0,0025 %, mind. 2,50 € | |
| Handelsplatz: | Lange & Schwarz Exchange |
|---|---|
| Orderpreis: | 1 € |
Anmerkung
Werbehinweis: Anbieter-Links in dieser Übersicht sind Werbelinks (Affiliate-Links) — für Abschlüsse darüber erhalten wir eine Provision vom Anbieter.
Alle angekündigten Angebote mit Kosten, Start und Aktionen je Anbieter: Altersvorsorgedepot-Vergleich. Was Scalable im Einzelnen plant: Scalable Altersvorsorgedepot.
Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot
Ab dem 1. Januar 2027. Vorher darf kein Anbieter einen Vertrag abschließen, und zertifiziert ist noch keins (Stand: 22.10.2026). Viele Banken und Broker nehmen schon Vormerkungen an oder führen Startlisten; welche, steht im Altersvorsorgedepot-Vergleich.
Die Grundzulage beträgt 50 % Ihrer Beiträge bis 360 € im Jahr und 25 % der Beiträge von 360 € bis 1.800 €, höchstens 540 € im Jahr. Je Kind mit Kindergeld kommen bis zu 300 € dazu, wer zu Jahresbeginn unter 25 ist, bekommt einmalig 200 €. Voraussetzung ist ein Eigenbeitrag von mindestens 120 € im Jahr.
Vor allem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung wie Angestellte und Auszubildende sowie Beamte, Richter und Soldaten. Ab 2027 kommen Selbstständige unter 67 mit Steuererklärung und angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke dazu. Ein nicht selbst berechtigter Ehepartner bekommt mit eigenem Vertrag eine Grundzulage von höchstens 175 €.
Nur mit Nachteil: Wer gefördertes Kapital vor Beginn der Auszahlung entnimmt, zahlt Zulagen und Steuervorteil zurück. Eine Ausnahme ist selbst genutztes Wohneigentum, wenn der Vertrag die Entnahme dafür vorsieht. Geld, das Sie vorher brauchen könnten, gehört in ein normales Depot.
Nein. Einzelne Wertpapiere lassen sich nicht übertragen. Umziehen kann nur Guthaben aus einem anderen geförderten Vertrag, etwa einem Riester-Vertrag, und zwar als Geldbetrag.
Er läuft mit den alten Regeln weiter. Sie können ihn per Erklärung in die neue Förderung holen oder das Guthaben in ein Altersvorsorgedepot übertragen, ohne die bisherige Förderung zu verlieren. Wichtig: Schließen Sie ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag ab, gilt das neue Recht für alle Ihre Verträge.
Ja, das restliche Kapital ist vererbbar. Die Förderung muss aber zurückgezahlt werden, außer das Geld geht in einen Altersvorsorgevertrag des Ehepartners.
Gefördert werden höchstens zwei Verträge, die ab 2027 abgeschlossen werden. Zulagen gibt es insgesamt auf Beiträge bis 1.800 € im Jahr; in einen Vertrag dürfen Sie bis 6.840 € im Jahr einzahlen.
Quellen und Rechtsgrundlagen (Stand: 22.10.2026)
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026: Art. 2 (§ 10a Abs. 1, § 52 Abs. 50a, § 79, § 82 Abs. 5, §§ 84–86, § 93 EStG n. F. – Förderberechtigte, Sonderausgabenabzug, Riester-Bestandsschutz und Wechsel, höchstens zwei geförderte Neuverträge, Grund- und Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus, Mindesteigenbeitrag, Rückzahlung der Förderung), Art. 6 (§ 1 Abs. 1, 1b, 1c, 1e, 2 und 3, § 2a, § 7b, § 14 Abs. 7 AltZertG n. F. – Altersvorsorgedepot, Standarddepot, Garantieprodukte, erlaubte Anlagen, Auszahlung ab 65 bis spätestens 70 mit bis zu 30 % Einmalbetrag und Auszahlungsplan bis mindestens 85, Einzahlungen bis 6.840 € je Vertrag, Anbieterwechsel, Effektivkosten und Kostendeckel 1,0 % im Standarddepot, Zertifizierung frühestens zum 01.01.2027, Ende des Vertriebs alter Riester-Tarife), Art. 14 (Inkrafttreten), abgerufen am 02.10.2026
- Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge, Stand 05.05.2026 (Start der Produkte, Zulagen, Günstigerprüfung, Förderberechtigte, Besteuerung, Riester-Bestand und Übertrag, Vererben, Wohnsitz außerhalb der EU, frühe Entnahme, Übertrag von Wertpapieren und Rürup-Verträgen), abgerufen am 21.10.2026
- Bundeszentralamt für Steuern: Liste aller erteilten Zertifikate (Stand 21.10.2026: kein Zertifikat mit Wirkung ab 2027) und Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, abgerufen am 21.10.2026
- Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 21/98, S. 12234, Antwort des Bundesministeriums der Finanzen auf Frage 23 vom 07.10.2026 (staatlich angebotenes Standarddepot), abgerufen am 21.10.2026
- Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem: Vorgang Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente (2. und 3. Beratung im Bundestag am 16.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend), abgerufen am 22.10.2026; Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Frühstartrente, Stand 13.10.2026, abgerufen am 21.10.2026
- Produktseiten, Pressemitteilungen und Aktionsbedingungen der Anbieter zum Altersvorsorgedepot, abgerufen am 21. und 22.10.2026: Scalable Capital (Pressemitteilung 09.10.2026), Trade Republic, comdirect, ING, DKB, flatexDEGIRO (Pressemitteilung 24.09.2026), Smartbroker+ (Konditionen 08.09.2026), Consorsbank, Commerzbank, Deka, Deutsche Bank (Pressemitteilung 28.09.2026), Union Investment, Fidelity, quirion, Oskar
- Einkommensteuergesetz: § 20 EStG (Sparer-Pauschbetrag) und § 32d EStG (Abgeltungsteuer), abgerufen am 21.10.2026
- Investmentsteuergesetz: § 18 InvStG (Vorabpauschale), abgerufen am 22.10.2026, und § 20 InvStG (Teilfreistellung für Aktienfonds 30 %), abgerufen am 21.10.2026
- Einkommensteuergesetz: § 22 Nr. 5 EStG (Besteuerung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, geförderte und ungeförderte Beiträge), abgerufen am 02.10.2026